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Forderungseinzug/Zwangsvollstreckung | Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfangreiche Unterstützung bei der Geltendmachung von Forderungen einschließlich der Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren Titeln an. Zwangsvollstreckungsmaßnamen sind nicht nur aus Urteilen, sondern z. B. auch aus gerichtlichen Vergleichen oder notariellen Vereinbarungen möglich. Ist eine Forderung vollstreckbar tituliert, so stehen dem Gläubiger eine ganze Reihe verschiedener Möglichkeiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung offen: Die bekanntesten Vollstreckungsmaßnahmen bei Geldforderungen sind die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher und Konto- oder Gehaltspfändungen durch das Gericht. Daneben kommt u. a. auch die Zwangsversteigerung von Immobilieneigentum in Betracht. Dort gilt jedoch eine klare Rangfolge nach dem Zeitpunkt des Eintrags: Wer an vorderer Stelle im Grundbuch steht, wird auch - nach dem Kostenausgleich - als erster Gläubiger befriedigt. Eine gute Strategie der Zwangsvollstreckung überrascht den Schuldner, vermeidet aber auch Kosten. Im Ergebnis sind die mit der Zwangsvollstreckung verbundenen Gebühren weitgehend vom Schuldner zu ersetzen, soweit dieser über pfändbare Habe verfügt. |
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 |  | RA Dr. jur. Wolfgang Esser
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